Singen im Chor macht Spaß

Aktuelles zu Corona

Hier finden Sie Tipps die Ihnen für die Vereinsorganisation hilfreich sein können. Die Veröffentlichung erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewährleistung und unter Haftungsausschluss. Rechtliche Grundlagen und Auslegungen können sich kurzfristig ändern, weshalb die Aktualität nicht garantiert werden kann.


Wegfall der Corona-Sonderregelungen

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hatte der Bundestag Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts erlassen, die unter anderem die Amtszeit von Vorständen, die Durchführung von Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassungen betrafen. Diese sogenannten Corona-Sonderregelungen sind mit dem 1. September 2022 ausgelaufen, sodass in diesen Bereichen wieder die ursprünglichen gesetzlichen Regelungen greifen. Nützliche Informationen, was Vereine jetzt beachten sollten, bietet unter anderem die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hier



Effektive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von Infektionen - Warum Raumlufthygiene so wichtig ist.

Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten

Empfehlungen für die Amateurmusik in Baden-Württemberg 05.04.2022

Seit 03.04.2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung (CoronaVO BW vom 01.04.2022 sowie CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 01.04.2022). Damit entfällt der Großteil der bisher geltenden Corona-Regeln für die Amateurmusik. Hygienekonzepte sind für Proben und Veranstaltungen nicht mehr vorgeschrieben. Es gibt aktuell weder für Proben noch für Veranstaltungen Zutrittsbeschränkungen (z.B. 3G) und auch eine Erfassung der Kontaktdaten aller Teilnehmenden ist nicht erforderlich. Eine Maskenpflicht gibt es nur noch in wenigen Bereichen (z.B. im ÖPNV und Arzt- und Zahnarztpraxen). Sonst wird das Tragen von Masken nur noch empfohlen:

„Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.“ (Zitat aus der Verordnung)

Bei den nach wie vor sehr hohen Inzidenzwerten ist es sinnvoll, in Proben und Veranstaltungen auch weiterhin Schutzmaßnahmen als Gesundheitsschutz für alle Musizierenden und zum Erhalt der Sing- und Spielfähigkeit der Ensembles umzusetzen. Je nach Schutzbedarf (abhängig von z. B. Altersstruktur) und örtlichen Gegebenheiten (z. B. Infektionsgeschehen, Raumsituation) sollte die Auswahl der Maßnahmen erfolgen (siehe Modulares Schutzkonzept). Der Cluster Wissenschaft empfiehlt derzeit folgende Maßnahmen:
· Verantwortungsbewusste Teilnahme an Proben und Konzerten (z. B. nicht mit Krankheitssymptomen und nach engem Kontakt zu Infizierten),
· Freiwillige Selbst- oder Schnelltests vor den Proben,
· Kontrolle der Raumluftqualität mit der CO2-Ampel,
· Einhalten der Abstände entsprechend der räumlichen Möglichkeiten (>1,5 Meter).

Warum empfehlen wir diese Maßnahmen?
Clusterinfektionen finden hauptsächlich in geschlossenen Räumen statt. Den besten Schutz vor Infektionen bieten richtig getragene FFP2-Masken. Ein vergleichbarer Schutz kann ohne Masken beim gemeinsamen Musizieren erreicht werden durch eine sehr gute Belüftung und zeitnahe Antigentests für alle bei hohen Inzidenzen. Abständen von mind. 1,5 Metern in Blickrichtung reduzieren Infektionen über direkte Tröpfchen. Abstände verhindern aber keine Infektionen über ausgeatmete Aerosole. Sie sind vor allem bei face-to-face-Situationen wie Gesprächen sinnvoll. Für die Raumsituation sind das Raumvolumen pro Person und die Lüftung entscheidend. Mit Hilfe der Messung der CO2-Konzentration kann überprüft werden, ob die Raumbelegung angemessen ist (siehe Anlage „Anleitung effektives Lüften“). Neben diesen Maßnahmen empfehlen wir weiterhin die Impfung. Sie ist ein wichtiger Beitrag, um die Pandemie zu überwinden, bietet einen sehr guten Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und bremst die Ausbreitungsdynamik deutlich aus, auch wenn sich immunisierte Personen weiterhin infizieren können.

Diese Anleitung zum Download hier.

Für den Chorbetrieb ab 03.04.2022 gültig:

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.

Ab 3. April fallen somit die verbliebenen Einschränkungen für Kunst- und Kultureinrichtungen und damit vor allem auch das Testerfordernis für den Zutritt zu geschlossenen Räumen weg. In der Corona-Verordnung des Landes wird aber weiterhin insbesondere das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen empfohlen. Um pandemiebedingte Unterbrechungen des Kulturbetriebes zu vermeiden, wird allen Kultureinrichtungen empfohlen, ihren BesucherInnen das freiwillige Tragen einer Maske in Innenräumen durch einen deutlichen Hinweis anzuraten. 

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

  • „Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.“ (§ 2 der aktuellen Corona-Verordnung)
  • Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie haben sich das Tragen einer Maske und das Einhalten eines Mindestabstands als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen.

Der Chorverband empfiehlt seinen Mitgliedern:

  • bei Proben und Konzerten einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Können die Abstände aufgrund der räumlichen Situation nicht eingehalten werden, ist es umso wichtiger, dass die anderweitigen Schutzmaßnahmen konsequent umgesetzt werden, sowohl für die SängerInnen als auch das Publikum (Lüftungskonzept, Trennwände oder medizinische Masken, ggf. Zugangskontrolle, etc.).
  • Proben-/Konzertbesuchern das Tragen einer Maske anzuraten.
  • generell eine Maske zu tragen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
  • Impfangebote wahrzunehmen.
  • sich unabhängig von der geltenden Verordnung zusätzlich zu testen.
  • sich weiterhin vorsichtig und verantwortungsbewußt zu verhalten.

Erläuterungen (FAQ - Kulturbetrieb) zu den aktuellen Regelungen für den Kunst- und Kultur-Bereich vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg: hier 


Chorproben: Ein Leitfaden zur risikoarmen Wiederaufnahme des Probenbetriebs

Die aktuellen Entwicklungen des Pandemie-Geschehens und die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie stetigen Öffnungsschritte in den einzelnen Bundesländern ermöglichen inzwischen eine umsichtige Wiederaufnahme von Chorproben. Hierzu werden im Folgenden einige Grundsteine für die Planung aufgezeigt. Wesentlich sind dabei diese fünf Eckpunkte:

1. Wo wird gesungen?

• Proben im Freien oder in geschlossenen Räumen?

Im Freien ist das Infektionsrisiko grundsätzlich geringer als in Innenräumen und deshalb ist das Proben dort stets zu favorisieren. Bei öffentlichen Plätzen ist unter anderem zu prüfen, ob eine Genehmigung der Stadt/der Kommune oder des Eigentümers nötig ist und wie sich das Bilden von Zuhörertrauben verhindern lässt. Auch auf privaten Flächen sind die aktuell gültigen Regularien für Treffen im privaten Raum zu beachten, außerdem ist auf die Umgebung und die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Bei Proben in geschlossenen Räumen ist das Infektionsrisiko grundsätzlich höher als im Freien. Hier muss auf Raumgröße, Wegführung und Lüftungssituation geachtet werden: Es empfehlen sich ein möglichst großer Raum mit hohen Decken (Raumgröße und Anzahl der SängerInnen bedingen sich), ein Wegeleitsystem für passende Sicherheitsabstände beim Betreten und Verlassen von Raum beziehungsweise Gebäude und regelmäßige Lüftungspausen sind zwingend einzuhalten. Die Gesamtprobenzeit ist möglichst kurz zu kalkulieren.

2. Teilnahmekriterien

•Wer und wie viele nehmen an den Proben teil?

Grundsätzlich nicht an der Probe teilnehmen sollten Personen, die positiv getestet oder als positiv eingestuft gelten, sich in Quarantäne befinden, Symptome einer Atemwegserkrankung zeigen bzw. anderweitig erkrankt sind. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus festgelegt worden, dass nur mit tagesaktuellem Testnachweis oder mit Impf- oder Genesungsnachweis geprobt werden darf. Dies ist der aktuellen Corona-Verordnung des Bundeslandes zu entnehmen. Die Anzahl der SängerInnen ist abhängig von der Größe des Probenraumes bzw. von der zur Verfügung stehenden Fläche (falls nicht von den örtlichen Behörden anders verordnet).

Zudem ist es ratsam, stets mit der gleichen festen Personengruppe zu proben. Dies reduziert die Kontakte der Chormitglieder untereinander und erleichtert die Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten.

3. AHA-L-Regeln

• Achten wir auf Alltagsmasken (FFP2-Masken), Hygieneetikette, Abstand und Lüften?

Alltagsmasken: Während des gesamten Aufenthaltes im Probengebäude sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung, bevorzugt eine FFP2-Maske, getragen werden. Die Maske ist mindestens bis zum Erreichen des eigenen Sitzplatzes zu tragen; auch während des Singens kann eine Maske getragen werden, dafür eignen sich FFP2-Masken mit einer Quernaht. Gleiches kann auf das Singen im Freien angewendet werden. Bei Durchfeuchtung der Maske muss diese sofort gewechselt werden. Einhalten der Hygieneetikette und Abstandgebote: Neben der gängigen Hygieneetikette kommt es generell vor allem auf eine durchgängige Wahrung des Sicherheitsabstands von radial eineinhalb Metern zu anderen Personen an. Dieses Abstandgebot gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Und für das Singen gilt: Zwischen den einzelnen Chormitgliedern ist ein seitlicher Abstand von mindestens eineinhalb Metern und in Singrichtung ein Mindestabstand von zwei Metern (besser zweieinhalb Metern) einzuhalten – auch hier sind im Einzelnen die Vorgaben der Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten! Um das Einhalten des Mindestabstandes zu erleichtern, kann es sinnvoll sein – insbesondere in Gebäuden und soweit dies die Gegebenheiten ermöglichen – ein Wegeleitsystem zu erstellen. Lüften ist einer der wichtigsten Faktoren, um das Ansteckungsrisiko in Innenräumen zu verringern. Ist keine Lüftungsanlage installiert, eignet sich das sogenannte Stoß- und Querlüften, um einen guten Luftaustausch zu ermöglichen. Die Häufigkeit und Lüftungsdauer ist abhängig von der Raumgröße, Personenanzahl sowie Größe und Anzahl der zu öffnenden Fenster. Um den Zeitpunkt des Lüftens zu ermitteln und die Wirkung der Lüftung zu kontrollieren, sind sogenannte CO2-Ampeln geeignet. EineN HygienebeauftragteN bestimmen: Dieses Amt im Rahmen der Vereinsarbeit dient dazu, sicheres Proben zu ermöglichen. Der oder die Hygienebeauftragte ist mitverantwortlich für die Erstellung eines Hygienekonzeptes und die Einhaltung der Hygienemaßnahmen vor, während und nach der Probe.

4. Kontaktnachverfolgung

• Dokumentieren wir unsere Proben?

Eine Dokumentation der Probenzeiten und Anwesenden dient der Nachverfolgung von Infektionsketten und muss zum Beispiel bei einem Corona-Fall dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden. Nach vier Wochen beziehungsweise nach Projektabschluss sind die Listen der Anwesenden DSGVO-konform zu vernichten. Zu den Bausteinen der Nachverfolgung generell gehören: Zuteilung fester Sitz- oder Stehplätze für jedeN SängerIn, Proben in der immer gleichen Gruppe, Erfassung der Anwesenheiten (per App oder Liste) sowie (Platz-)Dokumentation durch Probenfotos.

5. Hygienekonzept

Alle Maßnahmen, die ein Chor ergreift, sollten schriftlich festgehalten werden – dies ist dann das sogenannte Hygienekonzept. Gegebenenfalls muss das Konzept vom zuständigen Gesundheitsamt vor Ort abgenommen werden, dieses ist der aktuellen Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Sinnvoll ist, den SängerInnen das Hygienekonzept vor der ersten Probe zukommen zu lassen, damit bei der Probe jede und jeder über die Abläufe informiert ist. Zudem sollte zu Probenbeginn (zum Beispiel vom HygienebeauftragteN oder der Ensembleleitung) nochmal auf die Eckpunkte des Konzeptes hingewiesen werden.

WEITERE INFORMATIONEN:

Der vollständige Leitfaden sowie Informationen + Checkliste zum Proben in geschlossenen Räumen zum Download unter:
www.deutscher-chorverband.de/service/corona

Eine Übersicht über die jeweils gültigen Corona-Regelungen und Verordnungen sowie Informationen zu Hygienekonzepten finden sich über die neue Wissensplattform für die Amateurmusik:
www.frag-amu.de

Fragen rund um das Musizieren unter Pandemie-Bedingungen beantwortet das Kompetenznetzwerk Neustart Amateurmusik unter info@frag-amu.de und Tel. 030- 609 807 81 (Montag bis Freitag jeweils von 10-13 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 18-20 Uhr)

Quelle: Chorzeit Nr. 84 Juli/Aug. 2021