GEMA? So geht’s!

Informationen zum Chor- und Vereinsmanagement und Neuigkeiten aus dem Deutschen Chorverband und seinen Mitgliedsverbänden

GEMA? So geht’s!

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sorgt in Deutschland dafür, dass Komponist:innen, Textdichter:innen, Musikverleger:innen beziehungsweise deren Rechtsnachfolger:innen bei einer Nutzung ihrer Werke eine Vergütung erhalten. Auch Chöre nutzen bei ihren Konzerten und Veranstaltungen regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires und sind somit zu Meldungen verpflichtet. Alles, was dazu aktuell wissenswert ist, findet sich hier im Überblick.

Was muss ein Chor bei der GEMA melden?

Angemeldet werden müssen alle öffentlichen Musiknutzungen – ob es sich um Live-Musik oder Tonträgerwiedergaben handelt. Dazu zählen (Chor-)Konzerte mit Ernster Musik oder Unterhaltungsmusik, Wohltätigkeitssingen, Musik bei geselligen Veranstaltungen wie Jubiläen, Weihnachtsfeiern, Straßenfesten, bei Gremiensitzungen, Schulveranstaltungen oder bei sonstigen Bühnen- und Theateraufführungen. Darüber hinaus sind auch alle andere Musiknutzungen meldepflichtig, wie beispielsweise die Bereitstellung von Musik im Internet, die Tonträgerproduktion oder eine Hintergrundmusikwiedergabe. Wichtig zu wissen ist, dass Chöre immer die Musiknutzungen selbst zu melden haben, für die sie auch als Veranstalter oder Produzent verantwortlich sind, nicht jedoch bei Auftritten, Feiern etc., für die der Chor von anderen Veranstaltern engagiert wurde. Chorproben sind nicht anmelde- bzw. lizenzierungspflichtig, sofern sie in den eigenen Räumlichkeiten und nicht im öffentlichen Raum stattfinden.

Gibt es Vorteile für DCV-Mitglieder?

Der Deutsche Chorverband hat mit der GEMA einen Gesamtvertrag plus Lizenzierungsvereinbarung abgeschlossen. Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen durch Mitglieder des DCV – also alle Mitgliedsvereine, Chöre, Kreischorverbände, Chorbezirke und Sänger:innengruppen – einen Nachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze für chorische und gesellige Veranstaltungen mit Livemusik und/oder Tonträgerwiedergabe. Der Nachlass gilt ebenso für Konzerte mit pädagogischem Zweck, für Musik bei Bühnenaufführungen wie Kabarett oder Theater und auf eintrittsfreien Weihnachtsmärkten sowie für Hintergrundmusik ohne Veranstaltungscharakter mittels Radio, TV oder Tonträger, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind.
Zusätzlich gewährt die GEMA den DCV-Mitgliedern einen pauschalen Kulturrabatt in Höhe von 15 Prozent für ordnungsgemäß angemeldete Konzerte mit Unterhaltungsmusik (Tarif U-K). Auf die Vergütungssätze für gesellige Veranstaltungen mit live Unterhaltungs- und Tanzmusik (Tarif U-V) oder mit Tonträgerwiedergabe (Tarif M-V) wird gemäß den jeweiligen Tarifbedingungen ein Nachlass für kulturelle Belange in Höhe von 15 Prozent eingeräumt, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke mit den Veranstaltungen verfolgt wurden.

Für die Produktion von Tonträgern (CDs oder DVDs) und auch für die Musikwiedergabe im Internet gelten die üblichen Tarife der GEMA, hierfür werden keine Nachlässe gewährt.
Darüber hinaus werden bestimmte GEMA-Gebühren auch von den DCV-Mitgliedsverbänden übernommen. Über die entsprechenden Regelungen und bei Rückfragen dazu informieren sich die Chöre bitte immer direkt bei ihrem jeweiligen Verband.

Wo und bis wann meldet ein Chor seine Musikwiedergaben an?

Die Meldung sämtlicher Musiknutzungen erfolgt für alle Chöre über das GEMA-Onlineportal. Sollten Chören für die Registrierung noch keine Zugangsdaten oder eine Kundennummer vorliegen, wenden diese sich direkt an ihren DCV-Mitgliedsverband.

Neu für DCV-Chöre ist, dass alle Musiknutzungen binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung online über das Portal eingereicht werden müssen. Meldungen vorab sind ebenfalls zulässig. Die Setlisten müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veranstaltung über das GEMA-Onlineportal abgegeben werden.

Nach der Auswahl des Tarifs und Eingabe aller notwendigen Daten im Portal erfolgt die Berechnung der Lizenz. Im Anschluss erhält der Chorverein eine Nutzungsmeldebestätigung sowie eine Rechnung, sofern die Veranstaltung nicht direkt von seinem Verband übernommen wird. Reklamationen oder Fragen zu Rechnungen, die dem Chor direkt zugegangen sind, sind auch über das GEMA-Onlineportal zu übermitteln.

Kommt ein Verein seiner Meldeverpflichtung nicht nach und/oder die GEMA stellt eine nicht angemeldete Musiknutzung fest, ist sie berechtigt, ihre Ansprüche beim anmeldepflichtigen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.

Weitere Infos:

www.gema.de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv
www.deutscher-chorverband.de/service/gema Dieser Artikel ist in erweiterter Form auch in der Rubrik «Service & DCV» auf Chorzeit Online (www.chorzeit.de) zu finden.

Quelle: "Chorzeit" Nr. 130 Mai/Juni 2026

Informationen GEMA-Online-Portal

Die Erstellung Ihrer Zugangsdaten für das Online-Portal steckt in den Endzügen. In den nächsten Tagen erhalten Sie Ihre Zugangsdaten für das Online-Portal der GEMA. In zwei Schreiben werden Kundennummer und Ihr individueller Code versendet. Diese Daten ermöglichen die Registrierung im Online-Portal. 

Hilfen und Schulungsangebote:
Als Hilfestellung bietet die GEMA für die Chöre aus den DCV-Mitgliedsverbänden einen vereinfachten Zugang über eine eigens erstellte Landingpage an, die direkt zum richtigen Tarif im GEMA-Portal führt: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv

Zudem erklärt auch eine „Schritt-für-Schritt“-Anleitung den Anmeldeprozess im Portal ausführlich und gibt Tipps und Hilfestellungen. Eine Kurzinformation finden Sie ebenfalls online. Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltungen weiterhin im Nachhinein gemeldet werden.

Die GEMA bietet außerdem exklusiv zum Start der Online-Meldungen Portal-Schulungen für Chöre an, die Termine können Sie der angehängten Datei entnehmen (Anmeldung unter dem Link unten auf der Seite oder unter: https://webinare.gema.de/de/webinar-choere/registration/).

Quelle: Badischer Chorverband

GEMA-Meldung: Bereit für den Umstieg

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sorgt in Deutschland dafür, dass Komponist:innen, Textdichter:innen, Musikverleger:innen beziehungsweise deren Rechtsnachfolger:innen bei einer Nutzung ihrer Werke nicht leer ausgehen. Sie überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber:innen abführt. Auch Chöre nutzen bei ihren Konzerten und Veranstaltungen regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires und sind dabei zu einer Meldung verpflichtet, die ab Januar 2025 direkt über das Portal der GEMA erfolgen muss. Das Wichtigste wird hier erläutert.

Wovon profitieren DCV-Mitglieder?
Der Deutsche Chorverband hat mit der GEMA einen Gesamtvertrag geschlossen. Die GEMA gewährt für alle lizenzpflichtigen Musiknutzungen durch Mitglieder des DCV, also alle Mitgliedsvereine, Chöre, Kreischorverbände, Chorbezirke und Sängergruppen, einen Nachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze für Chorische und Gesellige Veranstaltungen mit Live- und/oder Tonträgerwiedergabe. Der Nachlass gilt auch für Hintergrundmusik ohne Veranstaltungscharakter mittels Radio, Fernseher oder Tonträger, soweit sie ordnungsgemäß angemeldet sind. Zusätzlich wird ein pauschaler Kulturrabatt in Höhe von 15 Prozent für Chorische Veranstaltungen auf die Tarife U-K und U-V eingeräumt.
Für die Produktion von Tonträgern (CDs oder DVDs) und ab 2025 auch für die Musikwiedergabe im Internet gelten die üblichen Tarife der GEMA, hierfür werden keine Nachlässe gewährt.

Was ist ab 2025 neu bei der GEMA-Meldung?
Zur Meldung ihrer Chorveranstaltungen nutzen alle Chöre ab Januar 2025 das GEMA-Onlineportal. Darüber werden zukünftig sowohl alle Chorischen Veranstaltungen als auch die Geselligen Veranstaltungen angemeldet. Die Registrierung erfolgt unter www.gema.de/portal. Nach der Auswahl des richtigen Tarifes und Eingabe aller notwendigen Daten erfolgt die Berechnung der korrekten Lizenz. Ebenso wird die Setlist online mit eingereicht. Alle Veranstaltungen, Lizenzen und Rechnungen der Vergangenheit werden im GEMA-Account des Vereins archiviert. Auch Setlist-Vorlagen mit Repertoire können gespeichert und wiederverwendet werden. Korrekturen und Änderungen der Meldungen erfolgen ebenfalls im Portal.

Was müssen Chöre beachten und tun?
Die Chöre aus den DCV-Mitgliedsverbänden erhalten die Zugangsdaten für die Nutzung des Portals per Post von der GEMA selbst. Mit diesen individuellen Zugangsdaten ist eine erstmalige Registrierung und Portalnutzung möglich. Sofern noch keine Kundennummer und individueller Code per Schreiben vorliegen, ist übergangsweise bis zum 30. Juni 2025 auch die bisherige Meldeweise möglich.
Für alle Meldungen gelten grundsätzlich die Fristen der GEMA – das bedeutet, bis zum Ende des Folgemonats nach einer Veranstaltung muss diese bei der GEMA auch gemeldet sein. Setlisten müssen spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung eingereicht werden. Die DCV-Mitgliedsverbände haben darüber hinaus teilweise andere Regelungen, über die sich Chöre bei ihrem jeweiligen Verband informieren sollten.

Welche Hilfen und Tipps gibt es?
Auf einer extra für den DCV erstellten Website der GEMA finden Mitglieder nähere Informationen und vor allem den direkten Weg zum richtigen Tarif. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung erklärt dort auch den Anmeldeprozess im Portal ausführlich und gibt weitere Tipps und Hilfestellungen.
Außerdem bietet die GEMA exklusiv für DCV-Mitglieder ab Januar Webinare an, in denen die GEMA-Meldung über das Portal anschaulich erläutert wird. Die Termine und Anmeldemöglichkeiten finden sich dann ebenfalls über die DCV-Seite der GEMA unter www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv.
Fragen zum GEMA-Online Portal werden im Hilfecenter der GEMA beantwortet unter www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer. Für Anliegen, die die Regelungen im eigenen Verband betreffen, wenden sich Chöre direkt an ihren DCV-Mitgliedsverband.

Weitere Infos:
www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/chorverband-dcv

Quelle: "Chorzeit" Nr. 122 Januar 2025