Singen im Chor macht Spaß

Hinweise zur Vereinsverwaltung

Hier finden Sie Tipps die Ihnen für die Vereinsorganisation hilfreich sein können. Die Veröffentlichung erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewährleistung und unter Haftungsausschluss. Rechtliche Grundlagen und Auslegungen können sich kurzfristig ändern, weshalb die Aktualität nicht garantiert werden kann.


CED-Umfrageergebnis Chorleitervergütung

CED-Honorar-Umfrage (vokal)

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Wie viel verdient man als Chorleiter:in in Deutschland? Oder… wie viel ist angemessen? Wie viel darf ich als Ensembleleitung verlangen? Honorare spielen eine entscheidende Rolle in der Musiklandschaft. Für einige sind sie die Grundlage für ihren kompletten Lebensunterhalt, für andere ist es eine kleine Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Arbeit. Sie drücken nicht zuletzt den Wert der chorleiterischen Tätigkeit aus. Obwohl Chorleitende einen bedeutenden künstlerischen und pädagogischen Beitrag leisten, stehen viele von ihnen vor der Herausforderung, angemessene Honorare zu erhalten. Es gibt eine große Unsicherheit bei Honorar-Verhandlungen. Und auch die Frage nach dem Wert der eigenen Leistung geht nicht nur bei jungen Chor- und Ensembleleitenden oft mit Zwiespalt einher.

Bisher gibt es wenige und nur regional begrenzte Umfragen zur Arbeits- und Honorierungssituation der Chorleitenden, die von einigen Chorverbänden vor 2020 durchgeführt wurden. Die Corona-Pandemie hat einmal mehr gezeigt, in welchen prekären Selbstständigkeitsverhältnissen sich Soloselbständige befinden. Um ein umfangreiches Verständnis für die aktuelle Honorarsituation von Chorleitenden zu gewinnen, wurde die Honorar-Umfrage (vokal) initiiert. Die Ergebnisse liefern wichtige Einblicke, die es ermöglichen, Lösungsansätze zur Verbesserung der finanziellen Situation zu entwickeln. Sie sind sowohl für Chorleitende als auch für Chöre, Vorstände und Arbeitgeber:innen interessant, sollen bei Verhandlungen helfen und der eigenen und gegenseitigen Wertschätzung dienen.

Die bundesweite Umfrage wurde zwischen März und Mai 2023 mit einem standardisierten Fragebogen über das digitale Tool Soscisurvey durchgeführt. Gesammelt wurden 1.290 Datensätze gesammelt, von denen 978 anschließend analysiert und interpretiert wurden. Die Befragten konnten ihre Probensituation und Honorare von bis zu sechs Chören angeben, wodurch zu verwertende 1.444 Chor-Datensätze eingetragen wurden. Ein Durchschnittshonorar wurde schließlich aus 1.021 Datensätzen errechnet. Dieser bundesweite Vergleich ist erstmalig!

DOWNLOAD: HONORAR-UMFRAGE (vokal) – Übersicht und Ergebnisse (pdf)

Quelle: Chor- und Ensembleleitung Deutschland e.V.


Handreichung für Chöre
Hilfestellungen und Anleitung zur Chorleitungssuche

Der CES-Chor- und Ensembleleitung Deutschland e.V. hat im Rahmen des Projektes "Nachwuchsgewinnung Chor- und Ensembleleitung im ländlichen Raum" eine Handreichung für Chöre ausgearbeitet, welche für die Chorleitersuche hilfreich sein kann:

Download:
Handreichung Chöre (chor-ensembleleitung.de)

Quelle: Chor- und Ensembleleitung Deutschland e.V.


Homepage-Impressum rechtssicher gestalten

Quelle: Baden Vokal 02/2024

frag-amu.de: Mitglied in einem Verband sein – warum eigentlich?

Viele Ensembles sind nicht nur selbst als Verein organisiert oder an eine Kirchgemeinde oder Schule angeschlossen, sondern darüber hinaus wiederum Mitglied in einem übergreifenden (Dach-)Verband oder sogar in mehreren Verbänden (z. B. über mehrere Ebenen wie Kreisverbände – Landesverbände – Bundesverbände). Die Organisationsstrukturen sehen manchmal kompliziert aus. Die Mitgliedschaft in einem Verband hat für ein Ensemble aber große Vorteile, wie folgender Beitrag zeigt.

Finanzielle Vorteile
Rahmenverträge mit Verwertungsgesellschaften
Versicherungen
Zugang zu finanziellen Mitteln

Information und Beratung
Künstlerische Impulse
Engagement in der Interessensgemeinschaft
Chancen der Öffentlichkeitsarbeit

Fazit
Die Liste der Vorteile, von denen Ihr Ensemble durch die Mitgliedschaft in einem Verband profitiert, ist lang und reicht vom Anschluss an ein soziales Netzwerk bis hin zu großem Nutzen bei der Akquise von finanziellen Mitteln. Betrachtet man demgegenüber den Aufwand eines Mitgliedsbeitrags und die Chancen, die einem Ensemble ohne Mitgliedschaft verwehrt bleiben, lohnt sich die Überlegung eines Beitritts in einen Verband mehrfach.

Judith Bock
Verband Deutscher KonzertChöre e.V.
13.02.2023

Ausführliche Informationen sind zu finden unter: 
https://frag-amu.de/wiki/mitglied-im-verband/


Mut zur Veränderung

Chöre und Gesangvereine sind angesichts der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen vor besondere Herausforderungen gestellt und mit vielen entscheidenden Fragen konfrontiert: Wie können wir neue Mitglieder finden? Was bieten wir möglichen Mitgliedern? Was brauchen sie und was wünschen sie sich? Wie organisieren und strukturieren wir uns? Welche Aufgaben können wir erfüllen, welche nicht? Wie können wir die Aufgaben des Vorstands auf mehrere Schultern verteilen? 
Um in einer sich schnell wandelnden Gesellschaft bestehen zu können und zukunftsfähig zu bleiben, ist es auch für Chöre und Vereine wichtig, hierzu Prozesse der Veränderung anzustoßen.

Impulse zur Weiterentwicklung
In der Publikation «Zukunft.Musik.Gestalten» hat das Kompetenznetzwerk Neustart Amateurmusik Impulse, Methoden und Hilfestellungen erarbeitet, um Chöre und Vereine in ihrem Veränderungsprozess zu unterstützen. Zu den vier zentralen und aufeinander aufbauenden Themen «Identität und Image», «Struktur», «Öffentlichkeitsarbeit» und «Mitgliedergewinnung» werden dabei jeweils passende Denkanstöße angeboten. Neben Reflexionsleitfäden, die zu jedem Thema konkrete Impulsfragen beinhalten, finden sich auch gelungene Beispiele aus der Praxis sowie ein übergreifendes Methodenlexikon, das unterschiedliche methodische Anleitungen vorstellt, die für die Arbeit in der Gruppe geeignet sind.

Schritte der Veränderung
Unabhängig davon, welches Themenfeld das eigene Ensemble zuerst anvisieren möchte, werden sechs Schritte aufgezeigt, um Veränderungen anzugehen:

1. Die Ist-Analyse
Als erstes geht es darum, sich klarzumachen, wie der Ist-Zustand aussieht. Nur wenn darüber Einigkeit besteht, kann auch weiter und neu gedacht werden.

2. Die Bedarfsanalyse
Die Bedarfsanalyse soll anregen, groß zu denken und einen Idealzustand zu beschreiben. Erst wenn die Freiheit herrscht, Utopien zu formulieren, können Bedarfe ermittelt werden, die zuvor als nicht realisierbar abgetan wurden und sich mit etwas Kreativität schlussendlich doch umsetzen lassen.

3. Die Zieldefinition
Sobald klar ist, was das Ensemble braucht, können gemeinsam die gewünschten Veränderungen für die einzelnen Arbeitsbereiche bestimmt und die genauen Ziele definiert werden.

4. Das Vorgehen bei der angestrebten Veränderung
Die Planung und das Festlegen konkreter Schritte, mit denen die angestrebten Ziele erreicht werden sollen, führen aus der Theorie in die Praxis.

5. Die Aufgabenverteilung
Ebenfalls miteinander abzustimmen ist, wer an welchen Prozessen beteiligt ist und wer welche Aufgaben übernimmt.

6. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens
Egal ob kurz-, mittel- oder langfristige Perspektiven: Es muss festgelegt werden, bis wann genau was erreicht werden soll.

Auch wenn es herausfordernd erscheint, führt es am Ende zum Ziel, tiefer in die eigenen Strukturen zu schauen und sich relevanten Themen wie «Identität und Image», «Struktur», «Öffentlichkeitsarbeit» und «Mitgliedergewinnung» bewusst in kleinen Schritten anzunähern.
Wer den eigenen Chor mit Mut und Offenheit weiterentwickeln möchte, kann dafür auf erprobte Methoden und Anregungen zurückgreifen. Hier kann es hilfreich sein, zu einem Themenfeld eine Weiterbildung oder einen Workshop zu absolvieren. Das Kompetenznetzwerk Amateurmusik unterstützt beispielsweise mit einer Übersicht über Themen und Dozent:innen bei der Suche nach geeigneten Angeboten. 
Wichtig ist in jedem Fall, Veränderungsprozesse gemeinsam mit allen Beteiligten zu gestalten. Es gilt, verschiedene Bedürfnisse und Perspektiven zu berücksichtigen, die Chormitglieder aktiv einzubinden sowie Entscheidungen transparent zu diskutieren und gemeinsam zu treffen. Das benötigt Zeit und einen intensiven Austausch, bringt aber letztlich Gewinn für alle Seiten.

Weitere Infos:
Die Publikation «Zukunft.Musik.Gestalten» steht online zur Verfügung unter: https://frag-amu.de/materialien
Hier findet sich auch eine Übersicht über Themen und Dozent:innen zur Weiterbildung zum Download.

Quelle: Chorzeit Juli/August 2023


Was man bei einer juristischen Abmahnung tun sollte

Gerade in der heutigen Zeit der umfassenden Digitalisierung, welche mit der gesteigerten Freigabe von persönlichen Daten einhergeht, kommt es vermehrt zu großflächig angelegten Abmahnverfahren. Dies kann ebenso Musikvereine und Privatpersonen treffen. Insbesondere internationale Firmen greifen regelmäßig auf spezialisierte Anwaltskanzleien zurück, um millionenfach Abmahnungen auszusprechen. Dabei gibt es scheinbar unzählige Anlässe für derartige Abmahnungen:
• Der versehentliche Download auch nur weniger Sekunden eines Films
• die Verwendung eines Fotos einer anderen Person,
• die Kopie und Nutzung fremder AGB,
• die unbeabsichtigte Freigabe von IP-Adressen,
• die Verwendung und Kopie von Musiknotenmaterial,
• das Nachahmen von Kompositionen.
In all diesen Fällen steht der betroffenen Person, respektive dem beauftragten Rechtsanwalt, das Instrument der Abmahnung nebst weiteren Ansprüchen zur Verfügung. Da die maßgeblichen Rechtssysteme äußerst komplex sind, soll hier lediglich eine einfache Erklärung und erste Hilfestellung geboten werden.

Welche rechtliche Grundlage besteht für eine Abmahnung?
Grundlegend ist es immer derselbe Mechanismus: Eine natürliche oder juristische Person meint, ein Recht am eigenen Bild, an persönlichen Daten oder an selbst geschaffenen Werken innezuhaben. Dieses Recht wird sowohl verfassungsrechtlich als auch im Urhebergesetz und weiteren unterkonstitutionellen Gesetzen geschützt. Wenn nun eine dritte Person oder Firma diese Daten verwendet oder veröffentlicht, hat der dadurch Verletzte regelmäßig ein Interesse daWas man bei einer juristischen Abmahnung tun sollte ran, dass der Verletzende dies sofort unterbindet und auch zukünftig unterlässt. Darüber hinaus beansprucht der potenziell Verletzte gewöhnlich einen finanziellen Ausgleich oder eine Lizenzgebühr. Um dies umzusetzen, wird er eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung in Auftrag geben. Diese wird der Gegenseite zugestellt, um die genannten Ansprüche geltend zu machen.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?
Zunächst einmal kommt es selbstverständlich auf den Einzelfall an, einige Grundsätze haben aber auch allgemeingültigen Charakter: Es gilt zunächst einmal Ruhe zu bewahren und keinesfalls überstürzt zu handeln. Der Abmahnungstext klingt bedrohlich (das soll er auch), indes ist dies alltägliche Rhetorik des Rechtsanwalts. Dafür wird er schließlich bezahlt. Schauen Sie sich das Schreiben in Ruhe an. Im nächsten Schritt können Sie vorab für sich folgenden Fragenkatalog abarbeiten:
• Von wem stammt die Abmahnung?
• Habe ich die beschriebene Rechtsverletzung tatsächlich begangen?
• Habe ich bewusst oder möglicherweise versehentlich gehandelt?
• Wie hoch ist die verlangte Summe insgesamt?
• Wurden im Schreiben Fristen gesetzt?
• Welche Folgen hätte die Überschreitung der Frist?
• Hängt dem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an?

Wir empfehlen, auf keinen Fall unmittelbar die geltend gemachten Summen zu überweisen oder verbindliche Erklärungen in Schriftform oder per Telefon abzugeben. Vielmehr sollte Rechtsrat eingeholt werden. Dabei gelingt es einem sachkundigen Rechtsanwalt regelmäßig, die Kosten deutlich zu reduzieren oder aber auch den gesamten Vorgang abzuwehren. Hier muss es noch nicht einmal zu einem langen und anstrengenden Gerichtsverfahren kommen, es genügt oft, wenn der von Ihnen beauftragte Jurist einen für Sie vertretbaren vorgerichtlichen Abschluss der Angelegenheit erwirkt. Dies kann ein Vorgang sein, welcher nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Äußern Sie gegenüber dem Rechtsanwalt definitiv Ihre Vorstellungen vom Ausgang der Angelegenheit und lassen Sie sich nicht in langwierige Verfahren verwickeln. Letztlich ist es doch das Beste, diese ärgerliche Angelegenheit mit wenig Schaden und schnellstmöglich abzuschließen, um sich wieder den schönen Dingen, wie der Musik, widmen zu können.  

Quelle: BadenVokal 3/2023  bzw. Frag-amu.de

Fortbildung zum Ehrenamtsmanager

Die Webseite des Weiterbildungsangebots EMA – Ehrenamt-Management geht erfolgreich an den Start. Interessierte können sich bereits zum Newsletter anmelden und erhalten erste Einblicke in das neue Modulhandbuch. Angeboten werden im Rahmen von EMA Onlineseminare sowie Einzelseminare und Wochenendseminare in Präsenz mit dem Ziel, das Zertifikat „Ehrenamtsmanager“ zu erwerben.

Der Landesmusikverband Baden-Württemberg stellt das Weiterbildungsangebot EMA auf einer ersten Pre-Site vor. Unter www.ema-bw.de sind bereits die ersten Informationen zu den kommenden Seminaren sowie den geplanten Modulen zu finden. Interessierte können sich außerdem bereits zum Newsletter Fortbildung zum Ehrenamtsmanager anmelden, um so über die angebotenen Seminare informiert zu werden. Die Teilnehmer erwerben mit EMA fachspezifische Kenntnisse für eine zeitgemäße und zukunftsorientierte Vereinsführung, -entwicklung und -steuerung. Dabei sollen die jeweiligen Interessen der Teilnehmer besonders berücksichtigt und eine individuell planbare Weiterbildung mit oder ohne Zertifikat ermöglicht werden. Elementarer Bestandteil des Weiterbildungsangebotes ist dessen Flexibilität. Das Modulhandbuch bildet als Herzstück den inhaltlichen Rahmen für EMA. Die Dozenten gehen mit ihren Methoden und didaktischen Mitteln auf die konkreten Herausforderungen und Lösungen unter den Schwerpunktthemen ein. Die EMA-Seminare können jeweils in individueller Reihenfolge und Geschwindigkeit durchlaufen werden. Denn die Fortbildung kann komplett absolviert und mit Zertifikat abgeschlossen oder auch einzeln als Individual- oder Solitärfortbildung besucht werden. Die BDB-Online-Akademie bietet bereits im Herbst Online-Formate an, beispielsweise das Modul „Vereinsrecht“ mit Seminaren zu den Themenkomplexen „Urheberrecht“ oder „Datenschutz“. Andere Module wie etwa „Finanzen“ können Teilnehmer auch im Musikzentrum Baden-Württemberg in Plochingen vor Ort besuchen und so im Verlauf der eigenen Weiterbildung zwischen den Musikakademien sowie zwischen online und Präsenz wechseln.

Mehr Informationen sowie das Modulhandbuch unter www.ema-bw.de


Zeitnahe Mittelverwendung bei kleinen Vereinen abgeschafft

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wurde durch das JStG 2020 entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens bis Ende des übernächsten auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahrs für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Das BMF hat jetzt den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und in der neuen Nr. 30 zu § 55 AO mitgeteilt, wie es die Neuerung umsetzt. 

Worauf bezieht sich die 45.000-Euro- Grenze? Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen. Gesamteinnahmen sind die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Das Zuflussprinzip: Wie auch sonst bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt an, zu dem Ihr Verein die Mittel einnimmt. Der AEAO verweist auf § 11 EStG. Demnach gelten auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahrs zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als Einnahmen dieses Kalenderjahres. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.
Was zählt alles zu den „Einnahmen“? Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Einnahmen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO alle Vermögensmehrungen, die Ihnen zufließen also nicht nur Geldmittel.
Das gilt für Vermögenszuführungen: In die Obergrenze eingerechnet werden also auch solche Einnahmen, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das gilt insbesondere für Vermögenszuführungen nach § 62 Abs. 3 AO.
Das gilt für Spenden: Einzurechnen wären demnach auch Sachspenden, weil durch den Eigentumsübergang ein Mittelzufluss erfolgt. Nicht dazu gehören dagegen Aufwandsspenden und andere Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen. Hier wird zwar das Vermögen des Vereins vermehrt (durch Verringerung der Ausgaben). Es fehlt aber am Mittelzufluss. Als Aufwandsspende im engeren Sinn gilt nur der Verzicht auf Aufwandsersatz. Unter Geldspenden ohne Mittelzufluss fällt aber z. B. auch der (teilweise) Verzicht auf die Begleichung gestellter Rechnungen oder fälliger Gehälter. Die neue Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO hatte im Gesetzestext die Frage offengelassen, welche Folgen eine Überschreitung der 45.000-Euro- Grenze hat. Ob also die zeitnahe Mittelverwendung dann für alle Mittel gilt oder nur für diejenigen, die im Jahr der Überschreitung zugeflossen sind. Hier hat die Finanzverwaltung eine Klarstellung zugunsten der gemeinnützigen Einrichtungen getroffen: In den Jahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000-Euro-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur für die Zuflüsse dieses Jahres. Die in anderen Jahren angesammelten Mittel müssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.
Die praktischen Folgen für Ihre Rechnungslegung: Da es bei der Frage, ob die 45.000- Euro-Grenze überschritten wurde, auf die Einnahmen ankommt, kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zugrunde gelegt werden. Hier decken sich die ausgewiesenen Erträge weitgehend mit den tatsächlichen Mittelzuflüssen.Da in der EÜR auch Sach- und Aufwandsspenden ausgewiesen werden, soweit eine Zuwendungsbetätigung ausgestellt wurde, muss der Überschuss in der EÜR nur um den Betrag der Aufwandsspenden und ähnlicher Erträge korrigiert werden, um zu den insgesamt zugeflossenen Mitteln des Jahres zu kommen.

PRAXISTIPP | Ihr Verein sollte deswegen Aufwandsspenden und Geldspenden, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Zahlungsansprüchen entstanden sind, in der Buchhaltung getrennt erfassen.
FAZIT | Mit der neuen Freigrenze will der Gesetzgeber kleinere Vereine von unnötiger Bürokratie entlasten. In der Praxis wird die Neuregelung keine große Entlastung bringen, weil gerade Einrichtungen mit so kleinem Gesamtbudget wenig Möglichkeiten haben, Rücklagen zu bilden. In den meisten Fällen prüft das Finanzamt die zeitnahe Mittelverwendung hier ohnehin nicht. Zumindest dann nicht, wenn nicht über Jahre hinweg nennenswerte Überschüsse erzielt werden.

Quelle: BadenVokal 3/2022 RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei


Gesetzliche Haftungsbeschränkung angepasst

Tipps für den Vorstand:
Seit 2013 ist in § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, dass Mitglieder der Vereins- beziehungsweise Verbandsorgane dem Verein oder Verband gegenüber nur dann schadensersatzpflichtig sind, wenn die Schädigung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschah. „Organmitglieder" sind alle Personen, die aufgrund der Satzung in ein von ihr vorgesehenes Amt gewählt worden sind. Damit sind also nicht nur der vertretungsberechtigte Vorstand, sondern auch die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands (oft Gesamtvorstand oder erweiterter Vorstand genannt) umfasst. Sofern die Satzung andere Gremien vorsieht (Beiräte, Ausschüsse, Arbeitskreise), auch deren Mitglieder. § 31a BGB schützt aber auch die „besonderen Vertreter" im Sinne des § 30 BGB. Eine dieser Haftungsbeschränkung entsprechende Regelung enthält § 31b BGB für Mitglieder des Vereins, die für den Verein oder Verband tätig sind. Gesetzliche Haftungsbeschränkung angepasst.
In beiden Fällen war Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung, dass diese Personen für ihre Tätigkeit – wenn überhaupt – für die mit ihrem Vorstandsamt verbundene Arbeitszeit und -kraft nicht mehr als 720 Euro im Jahr erhalten durfte. Diese Vergütungsgrenze wurde mit Blick auf § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) eingeführt. Mitglieder von Vereins- und Stiftungsorganen sowie Vereinsmitglieder sollten nicht auf die Haftungsprivilegien nach den §§ 31a und 31b verzichten müssen, weil ihnen für ihre Tätigkeit für den Verein oder die Stiftung eine geringfügige jährliche Vergütung gewährt wird, die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei ist (BT-Drs. 19/27274, S. 128). Trotzdem gilt die Haftungsbeschränkung in § 31a BGB und § 31b BGB unabhängig davon, ob der jeweilige Verein oder Verband wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist. Nach § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins steuerfrei, unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit. Dieser Betrag war bisher auf 720,00 EUR im Jahr begrenzt. Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr erhöht. Die Beträge in den § 31a BGB und § 31b BGB wurden jedoch nicht angepasst. Daher war es seit dem 01.01.2021 möglich, dass ein Verein zum Beispiel an seine Vorstandsmitglieder – sofern die Satzung dies zulässt – nunmehr für die Vorstandstätigkeit ein steuerfreies Entgelt in Höhe von 840 Euro im Jahr zahlt, die Vorstandsmitglieder dadurch aber ihre Haftungsprivilegierung aus § 31a BGB verloren.
Das hat der Gesetzgeber nun korrigiert.
Mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen hat der Gesetzgeber § 31a BGB und § 31b BGB dahingehend geändert, dass die dortigen Entgeltgrenzen auf 840 Euro erhöht wurden. Damit wurde die Haftungsregelung im Vereinsrecht an die Steuerbegünstigung der Tätigkeit betragsmäßig angepasst.

Der Autor: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Patrick R. Nessler Kastanienweg 15; 66386 St. Ingbert Tel.: 06894 9969237 Mail: Post@RKPN.de Internet: www.RKPN.de 

Quelle: BadenVokal 11/2021

Neues vom Transparenzregister

Seit dem 1. August gelten für gemeinnützige Vereine neue, vereinfachte Regelungen für das Transparenzregister. Wir hatten Sie bereits im Juni 2021 informiert. Nachfolgend ein paar konkretere Informationen als Nachtrag hierzu: 

• Eingetragene gemeinnützige Vereine werden ab sofort automatisch in das Transparenzregister aufgenommen und müssen sich nicht mehr eigenständig bei diesem registrieren. Die Daten des Vereins werden dazu aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen. Voraussetzung ist, dass die Einträge im Vereinsregister aktuell gehalten werden, also Änderungen von Vorständen, Wohnorten und ähnliches vermerkt werden. Achtung: Es drohen Bußgelder, wenn die Daten im Vereinsregister sich als nicht aktuell herausstellen. Ausnahmen gelten für Vorstände mit einer anderen als der deutschen beziehungsweise einer doppelten Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz im Ausland. Diese Informationen müssen weiterhin auch dem Transparenzregister gemeldet werden.
• Außerdem wird die Antragsstellung zur Gebührenbefreiung vereinfacht. Um die jährliche Gebühr in Höhe von 4,80 Euro nicht zahlen zu müssen, reicht zukünftig ein einmaliger Antrag für die Jahre 2021 bis 2024 aus. Allen eingetragenen Vereinen wird dafür in den nächsten Monaten postalisch vom Bundesanzeiger-Verlag ein entsprechendes Formular zugeschickt. Dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesanzeiger-Verlag außerdem zum Download auf www. transparenzregister.de bereitstehen. Noch bis 30. Juni 2022 ist es damit möglich, die Gebührenbefreiung für den Zeitraum einschließlich 2021 zu beantragen – ganz ohne Einsendung von Nachweisen. Vereinen, die bereits eine Befreiung für 2021 beantragt haben, wird empfohlen, das neue Formular noch einmal auszufüllen. Wer noch auf Bestätigung für seinen Antrag für das Jahr 2020 wartet, wird diese dann ebenfalls noch erhalten. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht.
Weitere Informationen und kostenfreie Webinare zum Thema auf www.transparenzregister.de 

Quelle: BadenVokal 11/2021

Erfolg: Transparenzregister-Regelungen werden künftig einfacher

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 beschlossen, das umstrittene Transparenzregister anzupassen und die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters zu verändern. Als Vertreter tausender gemeinnütziger Musikvereine hatten sich der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV) maßgeblich mit für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt. Zentrales Anliegen des Protests war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Zwar wird die rückwirkende Zahlungsaufforderung nicht gestoppt, für eine Übergangszeit bis 2023 soll es nun aber eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben und ab dem Jahr 2024 ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein. Konkret heißt das: Für das Jahr 2024 ist die Umsetzung eines «Zuwendungsempfängerregisters» geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen auflisten soll. Ziel ist eine Verknüpfung von Registern und Finanzämtern. Der Freistellungsbescheid soll hier automatisch hinterlegt werden. Vereine werden dann automatisch ins Transparenzregister aufgenommen und müssen nur die sich ergebenden Änderungen kommunizieren. Außerdem trägt der Bund die Registergebühren für befreite gemeinnützige Vereine. Für die Zeit bis zur Umsetzung eines Registers für Zuwendungsempfänger konnten folgende Erleichterungen erzielt werden: Es muss pro Verein noch eine einmalige Antragstellung auf Befreiung der Gebühren bis zum Jahr 2024 erfolgen, wobei es sich hier um eine vereinfachte Art der Antragsstellung handeln soll: Die Vereine werden vom Bundesanzeiger Verlag angeschrieben und um Bestätigung der Gemeinnützigkeit gebeten, eine Übersendung von Nachweisen entfällt.

www.deutscher-chorverband.de/service/
hilfe-aus-dem-verbandskasten/transparenzregister

Quelle: Chorzeit Nr. 84 Juli/Aug. 2021

Landesregierung entlastet Vereine und Ehrenamt

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am  17. November 2020, ein Entlastungspaket mit 13 konkreten Projekten für weniger Bürokratie bei Vereinen und Ehrenamt verabschiedet. Hierzu sollen die 13 Projekte beitragen: Mit konkreten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei Kommunen und Fachbehörden sollen kurze Wege gewährleistet werden. Reduzierte Statistikpflichten und steuerliche Erleichterungen sollen die Schreibarbeit reduzieren. Anträge bei Förderprogrammen sollen mit der Vereinsbuchhaltung kompatibel werden und Übertragungsarbeit sparen. Online-Verfahren bei der Registeranmeldung sollen künftig Präsenztermine und Wege entfallen lassen.

Den umfangreichen Leitfaden finden Sie hier im PDF.

Quelle:
Landesregierung BW 18.11.2020