Versicherungen
Als Mitgliedsverein kommen Sie in den Genuss des "ARAG-Rundumschutzes" eines umfangreichen Versicherungspaketes. Durch den Gruppenvertrag des Deutschen Chorverbandes e.V. entstehen äußerst geringe Versicherungsprämien.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier:
https://bcvonline.de/Vereine/Versicherung
https://www.arag.de/vereinsversicherung/chorversicherung/rahmenvertrag/
Kurzübersicht Versicherungsleistungen ARAG-Rundumschutz
Für Fragen zur Gruppenversicherung steht Ihnen auch gerne
Herr Moritz Steinmetz vom BCV zur Verfügung:
E-Mail: moritz.steinmetz[at]bcvonline.de
Tel: 0721 - 84 08 65 20
Recht und Versicherung in Corona-Zeiten
Viele Vorgaben gilt es zu beachten, Hygieneauflagen und -konzepte vorzuweisen, wenn gemeinsame Chorproben nach dem Lockdown wieder möglich werden. Doch stellen sich dann auch Fragen. Was ist, wenn es in einer Probe zu Ansteckungen mit dem Corona-Virus kommt, oder wenn trotz penibler Herangehensweise doch ein Detail im Hygieneplan vergessen worden ist? Dies beantwortet im folgenden Juristin Dr. Kiyomi von Frankenberg. Fragen zum Versicherungsschutz der ARAG für die Mitgliedschöre im Deutschen Chorverband erläutert Björn Bauer.
I. Zur aktuellen Rechtslage
Wer ist verantwortlich bei Verletzungen des Hygiene- bzw. Schutzkonzeptes?
Dem jeweiligen Verein obliegt die Verantwortung, die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Auflagen einzuhalten, um die Vereinstätigkeit ohne Gefährdung stattfinden zu lassen und in diesem Kontext Chorproben zu ermöglichen. Dazu zählen die Erarbeitung eines Hygienekonzeptes, die Belehrung der Mitglieder über die Maßnahmen wie Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregelungen, ebenso wie die Ernennung eines oder einer Hygienebeauftragten (Achtung: Hier gelten die entsprechenden Regelungen je Bundesland). Darüber hinaus obliegt es jedoch auch der Verantwortung jedes einzelnen Vereinsmitglieds, für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen und sich gegebenenfalls selbst zu schützen.
Angenommen, es kommt während Proben oder Konzerten nachweislich zu Corona-Ansteckungen. Könnte mein Verein dann auf Schadensersatz verklagt werden?
Die schnelle Antwort: Nein. Anders wäre das nur, wenn man nicht sorgfältig mit den Hygienevorschriften umginge. Im Detail: Wer Proben oder Konzerte organisiert, muss darauf achten, dass dabei keine besonderen Gefahren für die Teilnehmenden entstehen. Man muss alles tun, was notwendig und zumutbar ist, damit durchschnittliche BesucherInnen oder MitspielerInnen nicht zu Schaden kommen. Dabei werden durchschnittlich vernünftige, aufmerksame und sorgfältige Personen vorausgesetzt. Der Verein muss also nur in Maßen auf sie aufpassen, denn schließlich ist jedeR auch immer für sich selbst verantwortlich. Gemessen daran muss der Verein alles tun, was zur Verhinderung von Schäden notwendig und zumutbar ist – aber nicht alles, was für die Sicherheit sinnvoll wäre. Beispielsweise könnte es sinnvoll sein, zusätzlich zu den Hygienevorschriften ein Luftfiltergerät anzuschaffen. Notwendig ist aber nur, die Hygienevorschriften zu befolgen.
Was können ProbenraumvermieterInnen in Corona-Zeiten verlangen?
VermieterInnen können nur verlangen, dass sich der Verein an die rechtlichen Vorgaben hält. Grundsätzlich ist man stets für die Schäden verantwortlich, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Beispielsweise ist allein der oder die VermieterIn für die bauliche Sicherheit des Probenoder Auftrittsraums verantwortlich. Der oder die Mietende ist dagegen für die Abstandswahrung zwischen den Nutzer-Innen des Raums zuständig.
Was ist, wenn die Chorleitung im musikalischen Eifer gegen Lüftungspausen oder Probenzeitenregeln verstößt?
Kein Chormitglied, auch nicht der oder die Hygienebeauftragte, muss zum Blockwart werden. Wenn die Probe einmal ein paar Minuten länger dauert oder jemand vergisst, ein Fenster zu öffnen, löst das kein Haftungsrisiko aus. Dies tritt ohnehin nur dann ein, wenn es nachweislich zu einer Infektion käme und die infizierte Person dafür Schadensersatz fordern sollte. Selbst für den (noch) weniger wahrscheinlichen Fall, dass das Ordnungs- oder Gesundheitsamt in der Probe anwesend sein sollte, böte eine so geringfügige und versehentliche Überschreitung der Hygienevorgaben keinen Anlass zur Verhängung eines Bußgeldes.
Was ist, wenn ein Detail in der Hygienekonzeption vergessen wurde?
Die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus ist wie alle anderen Gefahren zu behandeln. Wie man sich an Vorschriften zum Brandschutz hält, müssen während der Pandemie Hygienevorschriften beachtet werden. Der Verein muss die gesetzlichen Hygienevorschriften sorgfältig erfüllen, die für Proben und Konzerte gelten. Man darf also nicht vorsätzlich, das heißt wider besseres Wissen oder sogar mit Absicht gegen Hygieneauflagen verstoßen. Man darf auch nicht fahrlässig mit den Vorgaben umgehen und grundlos darauf vertrauen, es werde ohnehin nicht zu Infektionen kommen. Man muss sich also Mühe geben und alles gut organisieren, aber man muss nicht alles perfekt machen und an jedes Detail denken. Geschieht trotz der getroffenen Maßnahmen ein Unglück, ist dies kein Unrecht, für das der Verein haften müsste.
Wer genau würde denn haften? Und wofür?
Die geschädigte Person kann sich aussuchen, ob sie den Verein verklagt oder dessen Vorstand in Regress nimmt. So erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, einen zahlungskräftigen Schuldner zu finden. Wer für einen Schaden verantwortlich ist, muss den Schaden ausgleichen, also zum Beispiel Arztkosten bezahlen.
Und was ist mit der beschränkten Haftung im Ehrenamt?
Wenn ein Mitglied des Vereins – Vorstand wie einfaches Mitglied – unentgeltlich oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale etwas für den Verein tut und mit dieser Aufgabe ausdrücklich beauftragt worden ist, haftet das Mitglied dabei nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit. Die Idee dahinter ist, Menschen zum Ehrenamt zu motivieren und ihnen sorgenarmes Handeln zu ermöglichen. Wer sich in besonderer Weise im Verein engagiert, soll nicht unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt werden. Grob fahrlässig handelt, wer nicht einmal über grundlegende, allen einleuchtende Aspekte sorgfältigen Handelns nachdenkt. Diese Haftungserleichterung ist jedoch kein Freifahrtschein für die Schädigung Dritter oder einzelner Vereinsmitglieder. Sie gilt nur gegenüber dem Verein.
II. Zum Versicherungsschutz
Alle Mitgliedschöre des Deutschen Chorverbands sind bei der ARAG versichert. Sowohl im Basisschutz als auch im Rundumschutz besteht eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Damit genießen alle DCV-Chöre einen Versicherungsschutz, der die Aktivitäten und Veranstaltungen rund um die Durchführung des sogenannten «satzungsgemäßen» Verbands- und Vereinsbetriebs umfasst. Dazu wird zum Beispiel die reguläre Probenarbeit gezählt. In Corona-Zeiten bedeutet das Folgendes: Der Verein ist bei Ansprüchen aus dem Organisationsverschulden, zum Beispiel bei mangelhaftem Hygienekonzept oder Nichteinhaltung dessen, gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter versichert. Dies ist bereits im ARAG-Basisschutz versichert. Hierbei geht es rein um den Schadenersatz, nicht um etwaige Bußgelder oder Strafzahlung. Diese können nicht versichert werden.
Jedoch: Die Gefahr der Ansteckung selbst im Vereinsbetrieb – untereinander oder gegenüber Dritten – ist nicht versichert. Erfahrungsgemäß scheitern solche Schadenersatzansprüche daran, dass es in einem solchen Fall schwierig ist nachzuweisen, wo und durch wen die Infektion selbst ausgelöst wurde und ob oder inwieweit durch andere Hygienemaßnahmen eine solche Infektion nicht stattgefunden hätte. Es gilt, sich bewusst zu machen, dass in Pandemie-Zeiten jede und jeder mit der Teilnahme an einer Probe trotz aller Konzepte und Maßnahmen ein grundsätzliches, selbstgewähltes Risiko eingeht.
Im schlimmsten Fall geht es um Personenschäden. Wie gut ist das abgedeckt?
Grundsätzlich muss der Verein die Hygieneauflagen der Gemeinden, Städte und Länder einhalten, so aufwändig und umfangreich sie auch sind. Die ARAG ordnet das Einhalten der Auflagen der Organisationspflicht des Vereins zu. Wenn der Verein nun eine Auflage nicht erfüllt und daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, besteht bereits im Umfang des Basisschutzes Versicherungsschutz. Dieser besteht auch für die Mitglieder, die als Hygienebeauftragte tätig sind. Im ARAG-Rundumschutz sind darüber hinaus die weiteren Veranstaltungen mitversichert, wie zum Beispiel Sommer- oder Weihnachtsfeste.
Der oder die Hygienebeauftragte ist im Rundumschutz auch versichert, wenn er oder sie gemäß § 30 BGB als besondereR BestellteR tätig wird und persönlich für die Nichteinhaltung entsprechender Auflagen in Anspruch genommen werden soll. Dies gilt nur, wenn die versicherte Person fahrlässig oder auch grob fahrlässig (nicht vorsätzlich!) einer anderen Person einen (Personen-, Sach- oder auch Vermögens-)Schaden zufügt, für den sie gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich obliegt den Versicherten eine Sorgfaltspflicht, um Schäden zu vermeiden, abzuwenden oder zu mindern. Das gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung über den DCV als auch für die private Haftpflichtversicherung.
Die gesamte Handhabung der Corona-Pandemie ist jedoch unverändert unklar. Vermutlich wissen wir alle mehr, wenn es erste verbindliche Gerichtsurteile gibt.
DIE EXPERT:INNEN Dr. Kiyomi von Frankenberg ist Juristin und Beraterin im Kompetenznetzwerk «Neustart Amateurmusik». Dieses ist Teil des Rettungs- und Zukunftsprogrammes Neustart Kultur, finanziert durch Mittel der Staatsministerin für Kultur und Medien. Der Deutsche Chorverband engagiert sich ebenfalls in diesem neu gegründeten Netzwerk der Mitgliedsverbände des Bundesmusikverbands Chor und Orchester (BMCO). Björn Bauer ist der Ansprechpartner bei der ARAG im Bereich Chor. Ein Überblick über die Leistungen der DCV-Gruppenversicherungen sowie darüber, welche DCV-Mitgliedsverbände welche Versicherungspakete vereinbart haben (Basisschutz, erweiterter Basisschutz oder Rundumschutz), findet sich unter: www.deutscher-chorverband.de/service/versicherungen |
Quelle: Chorzeit Februar 2021